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Satzung, Vereinsregister, Gemeinnützigkeit Satzung § 1 Name und Sitz des
Vereins. Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. /
Tchaikovsky Society. Sein Sitz ist Tübingen. Der Verein wird ins
Vereinsregister eingetragen. 2) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1) Der Verein dient der
künstlerischen und wissenschaftlichen Pflege des musikalischen und literarischen
Erbes Pjotr Iljitsch Tschaikowskys und seiner Zeit, insbesondere durch die
Veranstaltung und Anregung von Konzerten, Festspielen, Symposien und
Vorträgen sowie durch die Förderung von Künstlern und Wissenschaftlern. 2) Insbesondere fördert der
Verein die wissenschaftlichen Editionsarbeiten und den Druck der Neuen Tschaikowsky-Gesamtausgabe
(New Edition of the Complete Works), die in den Verlagen Muzyka, Moskau, und
Schott International, Mainz, erscheint. 3) Der Verein arbeitet eng mit
der 1990 in Rußland gegründeten Internationalen Tschaikowsky-Gesellschaft
zusammen. 4) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3) Der Verein darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4 Mitgliedschaft 1) Mitglieder können natürliche
und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. 2) Über die Aufnahme eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand. 3) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs
mit einer Frist von zwei Monaten und durch Ausschluß aus wichtigem Grund. 4) Über den Ausschluß
beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch einstimmigen
Beschluß. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1) die
Mitgliederversammlung, 2) der Vorstand und 3) der wissenschaftliche Beirat. § 6 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung
muß einmal im Jahr stattfinden. 2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder auf
Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder erfolgen. Sie muß binnen eines
Monats nach Antragstellung stattfinden. 3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens
vier Wochen vor dem Tag der Versammlung und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. 4) Anträge zur Tagesordnung
können bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher
Form gestellt werden; dabei ist der Tag des Eingangs bei dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied maßgeblich. 5) Die ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt über a) Bestellung und Abberufung des
Vorstands, b) Genehmigung des Jahresabschlusses und
Entlastung des Vorstands und c) Festsetzung des Jahresbeitrags der
Mitglieder; d) sie setzt einen Ausschuß zur
Überprüfung der Geschäfte des Vorstands ein; e) sie bildet Sonderausschüsse zur
Vorbereitung und Ausführung außergewöhnlicher künstlerischer und
wissenschaftlicher Veranstaltungen. 6) Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide
verhindert, führt das geschäftsführende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 8) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Abstimmungsergebnisse hat der Vorsitzende oder
ein von ihm ernannter Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9) Über Satzungsänderungen
beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Satzung kann geändert werden, wenn der Änderungsantrag auf
der Tagesordnung stand. 10) Satzungsänderungen, die
aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich
sind, können vom Vorstand beschlossen werden. § 7 Vorstand 1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus
mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließen, daß und welche Personen zusätzlich dem
Vorstand angehören sollen. Jedes Vorstandmitglied ist allein
vertretungsberechtigt. 2) Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit a) einen Vorsitzenden, b) einen stellvertretenden Vorsitzenden
und c) ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied. 3) Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Das Amt als Vorstandsmitglied erlischt
gleichzeitig mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. 4) Wird ein Vorstandsmitglied
an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. 5) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 6) Dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied kann eine Vergütung gewährt werden; über ihre Höhe
beschließt der Vorstand. § 8 Der wissenschaftliche
Beirat 1) Der wissenschaftliche Beirat
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm gehören das Herausgeberkollegium
der Neuen Tschaikowsky-Gesamtausgabe sowie weitere, von der Mitgliederversammlung
zu wählende Wissenschaftler an. Wiederwahl ist zulässig. 2) Der Beirat wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden des Beirats für die Dauer eines Jahres. Der
Vorsitzende beruft die Versammlungen des Beirats ein und leitet sie. Er nimmt
an den Sitzungen des Vorstands teil. 3) Der Beirat koordiniert und
fördert die wissenschaftlich-editorischen Arbeiten an der Neuen
Tschaikowsky-Gesamtausgabe und bestimmt die Publikationen der Gesellschaft.
Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er muß außerdem zusammentreffen,
wenn die Mehrzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 4) An den Sitzungen des Beirats
nehmen der Vorsitzende der Gesellschaft oder sein Stellvertreter mit
beratender Stimme teil. § 9 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; sie muß mit
Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. 2) Der Antrag auf Auflösung des
Vereins muß mit der Einladung und der Tagesordnung gesondert mitgeteilt
werden. 3) Sind weniger als die Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß eine mit einer Frist
von vierzehn Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung innerhalb von sechs
Wochen nach der nichtbeschlußfähigen Mitgliederversammlung stattfinden, in
der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung
beschlossen wird. 4) Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
der Universitätsbibliothek Tübingen zu, die es ausschließlich und unmittelbar
für die künstlerische und wissenschaftliche Pflege des musikalischen und
literarischen Werks P. I. Tschaikowskys zu verwenden hat. Tübingen,
25. Oktober 1993, 6. Dezember 1993 und 13. Mai 1995. Eintragung ins
Vereinsregister Die Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. wurde am 8.
Februar 1994 unter VR 1075 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen
eingetragen. Bescheinigung der
Gemeinnützigkeit Die Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. dient nach der Bescheinigung des Finanzamts Tübingen vom 22. August 2008
(Steuernummer 86167/57509) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften. Die Körperschaft fördert
wissenschaftliche Zwecke und ist berechtigt, für Spenden, die ihr
zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, förmliche Spendenbescheinigungen
auszustellen. ___________________________________________ |