Satzung, Vereinsregister,

Gemeinnützigkeit

 

 

 

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. / Tchaikovsky Society. Sein Sitz ist Tübingen. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.

 

2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1) Der Verein dient der künstlerischen und wissenschaftlichen Pflege des musikalischen und literarischen Erbes Pjotr Iljitsch Tschaikowskys und seiner Zeit, insbesondere durch die Veranstaltung und Anregung von Konzerten, Festspielen, Symposien und Vorträgen sowie durch die Förderung von Künstlern und Wissenschaftlern.

 

2) Insbesondere fördert der Verein die wissenschaftlichen Editionsarbeiten und den Druck der Neuen Tschaikowsky-Gesamtausgabe (New Edition of the Complete Works), die in den Verlagen Muzyka, Moskau, und Schott International, Mainz, erscheint.

 

3) Der Verein arbeitet eng mit der 1990 in Rußland gegründeten Internationalen Tschaikowsky-Gesellschaft zusammen.

 

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

 

2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs mit einer Frist von zwei Monaten und durch Ausschluß aus wichtigem Grund.

 

4) Über den Ausschluß beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch einstimmigen Beschluß.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 1) die Mitgliederversammlung, 2) der Vorstand und 3) der wissenschaftliche Beirat.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.

 

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder erfolgen. Sie muß binnen eines Monats nach Antragstellung stattfinden.

 

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

 

4) Anträge zur Tagesordnung können bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form gestellt werden; dabei ist der Tag des Eingangs bei dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied maßgeblich.

 

5) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

     a) Bestellung und Abberufung des Vorstands,

     b) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands und

     c) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;

     d) sie setzt einen Ausschuß zur Überprüfung der Geschäfte des Vorstands ein;

     e) sie bildet Sonderausschüsse zur Vorbereitung und Ausführung außergewöhnlicher

         künstlerischer und wissenschaftlicher Veranstaltungen.

 

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, führt das geschäftsführende Vorstandsmitglied den Vor­sitz.

 

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Abstimmungsergebnisse hat der Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

9) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzung kann geändert werden, wenn der Änderungsantrag auf der Tagesordnung stand.

 

10) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind, können vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 7 Vorstand

 

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß und welche Personen zusätzlich dem Vorstand angehören sollen. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

     a) einen Vorsitzenden,

     b) einen stellvertretenden Vorsitzenden und

     c) ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

 

3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Das Amt als Vorstandsmitglied erlischt gleichzeitig mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

 

4) Wird ein Vorstandsmitglied an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

6) Dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied kann eine Vergütung gewährt werden; über ihre Höhe beschließt der Vorstand.

 

§ 8 Der wissenschaftliche Beirat

 

1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm gehören das Herausgeberkollegium der Neuen Tschaikowsky-Gesamtausgabe sowie weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählende Wissenschaftler an. Wiederwahl ist zulässig.

 

2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Beirats für die Dauer eines Jahres. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen des Beirats ein und leitet sie. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil.

 

3) Der Beirat koordiniert und fördert die wissenschaftlich-editorischen Arbeiten an der Neuen Tschaikowsky-Gesamtausgabe und bestimmt die Publikationen der Gesellschaft. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er muß außerdem zusammentreffen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

4) An den Sitzungen des Beirats nehmen der Vorsitzende der Gesellschaft oder sein Stellvertreter mit beratender Stimme teil.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; sie muß mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.

 

2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß mit der Einladung und der Tagesordnung gesondert mitgeteilt werden.

 

3) Sind weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muß eine mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach der nichtbeschlußfähigen Mitgliederversammlung stattfinden, in der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlossen wird.

 

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Universitätsbibliothek Tübingen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die künstlerische und wissenschaftliche Pflege des musikalischen und literarischen Werks P. I. Tschaikowskys zu verwenden hat.

 

 

Tübingen, 25. Oktober 1993, 6. Dezember 1993 und 13. Mai 1995.

 

 

Eintragung ins Vereinsregister

 

Die Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. wurde am 8. Februar 1994 unter VR 1075 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

 

 

Bescheinigung der Gemeinnützigkeit

 

Die Tschaikowsky-Gesellschaft e.V. dient nach der Bescheinigung des Finanzamts Tübingen vom 22. August 2008 (Steuernummer 86167/57509) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften. Die Körperschaft fördert wissenschaftliche Zwecke und ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, förmliche Spendenbescheinigungen auszustellen.

 

 

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